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DBK zum Gesetzentwurf des LPartG |
[Letzte Aktualisierung: 13.04.2002 ] |
Im Zusammenhang mit den Plänen der Bundesregierung zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften hat die Vollversammlung die folgende Erklärung abgegeben:
Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zur Frage der Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
Im Januar dieses Jahres ist ein im Bundesjustizministerium erarbeiteter "Rohentwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Sexualität: Lebenspartnerschaften" bekannt geworden. Dieser Rohentwurf hat in der Öffentlichkeit eine lebhafte und kontroverse Diskussion ausgelöst. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit hat sich auch die Deutsche Bischofskonferenz damit befasst. Sie nimmt zu dem Vorhaben, für Personen gleichen Geschlechts das Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit erheblichen Rechtswirkungen einzuführen, in folgender Weise Stellung:
Nach kirchlicher Lehre verbietet es sich, homosexuell veranlagte Männer und Frauen in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen und ihnen wegen ihrer Veranlagung mit Missachtung zu begegnen. Homosexuelle Beziehungen lehnt die Kirche indessen unmissverständlich ab, da die Geschlechtlichkeit nach der Schöpfungsordnung auf die eheliche Liebe von Mann und Frau hingeordnet ist.
Wenn der Gesetzgeber in einzelnen Rechtsbereichen für gleichgeschlechtliche, auf Lebenszeit angelegte Partnerschaften Regelungen treffen will, so kann er dies nur insofern tun, als das geltende Recht und privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausreichen und diese Regelungen mit der Rechts- und Werteordnung der Verfassung übereinstimmen.
Stets hat er dabei die besondere Bedeutung der Ehe, ihren Zusammenhang mit der Familie und das gesamtgesellschaftliche Interesse an der Ehe und Familie zu beachten. Es wäre ein schwerwiegendes Missverständnis, die hervorgehobene Rechtsstellung der Ehe und ihren bleibenden besonderen Schutz als Diskriminierung homosexuell veranlagter Männer und Frauen zu verstehen. Die Ehe ist sowohl die Lebens- und Liebesgemeinschaft von Mann und Frau als auch darauf angelegt, Kindern das Leben zu schenken und die ihrem Wohl förderlichen Lebensbedingungen zu gewährleisten. Das Rechtsinstitut der Ehe hat nicht nur die Partnerschaft zwischen Mann und Frau allein als Bezugspunkt, sondern auch das Ehepaar, das Elternpaar geworden ist und Sorge und Verantwortung für Kinder trägt. Insbesondere aus diesem doppelten Sinn der Ehe, nämlich dem Wohl der Gatten selbst und der Weitergabe des Lebens, ergibt sich auch ihre herausgehobene gesellschaftliche Bedeutung. Der besondere Schutz von Ehe und Familie (vgl. Art. VI Abs. 1 GG) zielt auf die Sicherung dieser Lebensform nicht nur im Interesse der Lebenspartner und ihrer Kinder, sondern auch im Interesse der Gesamtgesellschaft, weil sie "Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft ist, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann" (BVerfG 6, 55 <71>).
Abzulehnen sind deshalb alle Versuche, ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu schaffen und dieses der Ehe anzunähern oder gar ihr gleichzustellen. Daher kann man die Begriffe, Rechtsfiguren und Denkmuster des Ehe- und Familienrechts – selbst wenn sie modifiziert werden – nicht auf die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften übertragen. Die Ehe muss in ihrer besonderen, ja einzigartigen Stellung als Gemeinschaft geschützt werden.