Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V.
Gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften
Beschluß der Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland, Januar 2000
Aufgrund von Art. 167 und 168 Absatz 3 der Kirchenordnung
(Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft) ergeht folgende
verbindliche Entscheidung im Sinne des Beschlusses der
Landessynode über die Verbindlichkeit von
Beschlüssen der Landessynode vom 15.1.1981:
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Gleichgeschlechtliche Paare in verbindlichen Lebensgemeinschaften
werden wie alle Gemeindeglieder seelsorgerlich begleitet.
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Es kann für diese Paare auch eine gottesdienstliche Begleitung geben.
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Dabei handelt es sich nicht um eine Amtshandlung.
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Für eine gottesdienstlich Begleitung ist Voraussetzung,
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daß vorher eine gründliche Beratung, eine beschlußmäßige
grundsätzliche Öffnung dieses Weges und eine Entscheidung
über die Form der gottesdienstlichen Begleitung im Presbyterium
erfolgt sind;
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daß die grundsätzliche Bereitschaft einer Pfarrerin oder eines
Pfarrers vorliegt, die seelsorgerliche Verantwortung dafür zu
übernehmen;
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daß mindestens eine bzw. einer der beiden Partnerinnen oder Partner
Mitglied der Evangelischen Kirche und daß keine bzw. keiner
der beiden verheiratet ist.
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Die gottesdienstliche Begleitung ist in der liturgischen Gestaltung
von der Trauung deutlich zu unterscheiden. Sie kann in folgender
Form geschehen:
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in Hausandachten oder Andachten in Gemeindegruppen,
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in den Gottesdiensten der Gemeinde gemäß Artikel 16
und 17 der Kirchenordnung.
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Liturgische Modelle sind durch die Kirchenleitung herauszugeben
und in die Beratungen der Presbyterien einzubeziehen.
Dieser Beschlußtext ist im kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Der obige Text wurde von der Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland
bei ihrer Tagung im Januar 2000 mit großer Mehrheit angenommen;
er beruht auf einer Beschlussvorlage des Theologischen Ausschusses.
Er ist vor allem aus zwei Gründen von Bedeutung:
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Es ist der erste Beschluß eines kirchenleitenden Gremiums in
Deutschland, in dem eine öffentliche Partnerschaftssegnung
für gleichgeschlechtliche Paare ausdrücklich erlaubt wird.
Für Pfarrer und Pfarrerinnen
der rheinischen Kirche besteht damit nicht mehr die Gefahr
kirchlicher Sanktionen, wenn sie ein gleichgeschlechtliches Paar
auch in der Form eines öffentlichen Gottesdienstes
seelsorgerlich begleiten. Solche Partnerschaftssegnungen
waren in der rheinischen Kirche lange umstritten; in anderen
evangelischen Landeskirchen besteht in dieser Frage oft noch Unsicherheit.
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Dem Beschluß war eine intensive, langjährige Diskussion
auf allen Ebenen der Evangelischen Kirche im Rheinland vorausgegangen.
Die HuK hat sich an dieser Diskussion intensiv beteiligt und ist auch bei
den Beratungen der Synode selbst anwesend gewesen; siehe dazu
auch die Pressemitteilungen der HuK
vor der Synode und
nach dem Synodenbeschluss.